Krankenfahrten

Wir kümmern uns gerne um die Abrechnung !
Taxi Kann ist Vertragspartner aller Krankenkassen, Rententräger und Berufsgenossenschaften! Wir kümmern uns gerne um die Abrechnung.

Sie benötigen hierfür:

  • die Verordnung einer Krankenbeförderung 
  • ggf. die Genehmigung der Kostenübernahme durch Ihre Versicherung

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Alle Krankenfahrten sind rechtzeitig vor Fahrtantritt durch Ihre Krankenversicherung genehmigen zu lassen. Ausnahmen gelten für:

  • Einweisung oder Entlassung aus stationärer Behandlung 
  • Fahrten zur vorstationären Behandlung (ab 7 Tage vor Beginn)
  • Fahrten zur nachstationären Behandlung (bis 10 Tage nach Ende) 
  • Verlegungen innerhalb stationärer Behandlung 
  • Ambulanten Operationen

Sie sind im Besitz eines Pflegegrades?
Durch eine Gesetzesänderung sind keine Genehmigungen mehr erforderlich wenn Sie:

  • Mindestens im Besitz eines Pflegegrades 3 sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Mobilitätseinschränkung besitzen 
  • Ab Pflegegrad 4 ist keine zusätzliche Mobilitätseinschränkung mehr erforderlich.

Bei Fahrten zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Reisekosten. Bitte informieren Sie sich vor Beginn einer solchen Maßnahme bei Ihrer Krankenkasse vor Ort über die Kostenübernahme.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Krankenfahrten oder Genehmigungen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!

weiterer Reiter unter Krankenfahrten: gesetzlicher Eigenanteil:

Grundsätzliche Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen und genehmigten) Beförderung – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis zu zahlen.

Die Zuzahlung ist grundsätzlich beim Fahrpersonal zu bezahlen, wenn keine gültige Zuzahlungsbefreiung für den Versicherten vorgelegt werden kann.

Die Zuzahlung ist je Fahrtstrecke zu zahlen, unabhängig ob der Fahrdienst beide Fahrtstrecken oder nur eine mit Wartezeit vertraglich abrechnen kann! Die Wartezeit im letzteren Fall wird dabei der Rückfahrt zugerechnet.

Infos zur Belastungsgrenze:

  • Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 
  • Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind.

Überschreiten der Belastungsgrenze:

Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären 3 Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%-Belastungsgrenze schon im Voraus zu erhalten.


Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:

  • Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen/Lebenspartner vermindern sich die Bruttoeinnahmen in 2017 um 5.355 Euro, für jeden weiteren um 3.570 Euro. 
  • Davon existiert wiederum eine Ausnahme bei eigenen Kindern des Patienten oder Kindern des Lebenspartners. Die Konsequenzen daraus sollten aber wegen der Schwierigkeit der Berechnung direkt bei Ihrer Krankenkasse erfragt werden. 
  • Beschädigten-Grundrenten nach Bundesversorgungsgesetz u.Ä. werden nicht angerechnet. 
  • Für Patienten, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs-gesetz, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Ausbildungsförderung erhalten oder wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, ist der sog. Regelsatz für Haushaltsvorstände für die Berechnung der Bruttoeinnahmen maßgeblich.

Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen, die eine theoretische Berechnung durchzuführen hat.